Ablehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1961, wurde durch Dr. med. C._____ mit Ver- fügung vom 16. September 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund aggressi- ven Verhaltens mit Fremdgefährdung und Exazerbation einer nicht hinreichend behandelten Psychose. Die Patientin war bereits seit 2006 mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung. B. A._____ Beschwerde vom 19. September 2022 (Poststempel) gegen die fürsorgerische Unterbringung wurde mit Entscheid vom 27. September 2022 vom Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) abgewiesen (ZK1 22 151). C. Am 12. Oktober 2022 stellte A._____ ein Entlassungsgesuch an die PDGR, welches gleichentags durch die Chefärztin Dr. med. E._____ abgelehnt wurde. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 wurde die Klinik D._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Be- handlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine wei- tere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien, ersucht. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefor- dert, soweit sie nicht schon im Verfahren ZK1 22 151 übersandt wurden (nament- lich der aktuelle Behandlungsplan und das Verlaufsjournal). F. Am 17. Oktober 2022 reichte die Klink D._____ den angeforderten Bericht sowie die Klinikakten ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwer- deführerin beauftragt wurde. G. Die Gutachterin reichte ihr Gutachten vom 19. Oktober 2022 beim Kantons- gericht ein, woraufhin am 21. Oktober 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand. An dieser nahm die Beschwer- deführerin persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zuhanden der Beschwerde- führerin, gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
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Erwägungen (6 Absätze)
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kontinuierlicher, ausreichend dosierter medikamentöser Behandlung indiziert sei.
Ziele seien die Motivation zur adäquaten Dosierung und wenn möglich die Einstel-
lung auf Depot-Medikation und Krankheitseinsicht. Aktuell nehme die Patientin
eine minime Dosis Quetiapin 100 mg ein, die Erhöhung auf mindestens 400 mg
lehne sie ab. Bislang habe sich kein längerer Zeitraum (ganzer Tag oder mehr
ausreichende Stabilität) gezeigt, welcher die Aufhebung der fürsorgerischen Un-
terbringung oder Verlegung möglich machen würde. Weniger einschneidende
Massnahmen seien derzeit noch nicht möglich, denn bei vorzeitigem Austritt ohne
genügende Behandlung und Nachbehandlung stelle die Patientin für sich und an-
dere eine Gefahr dar, welche rasch eine erneute fürsorgerische Unterbringung
erforderlich machen sowie die Langzeitprognose der Patientin verschlechtern
würde. Es sei anzunehmen, dass sich die Patientin bei konsequenter Einnahme
einer Quetiapin-Dosis von 400–600 mg oder eines alternativen Antipsychotikums
(Zyprexa, Invega bis hin zur Depot-Medikation, o.ä.) innert 7–10 Tagen anhaltend
stabilisieren könnte, sodass die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben bzw.
auslaufen könne.
3.4.3. Im Kurzgutachten vom 19. Oktober 2022 (act. 06) hielt Dr. med. B._____
fest, dass die Beschwerdeführerin sich inzwischen soweit beruhigt und stabilisiert
habe, dass ihr Verhalten überwiegend freundlich und angepasst sei, wenngleich
sie mit manchem unzufrieden sei und einen deutlichen Drang zeige, davon zu be-
richten und ihre Situation mithilfe wiederholter schriftlicher Anträge zu verbessern.
Die fraglich wahnhaften Inhalte werden nur am Rande genannt und erklärt. Die
Beschuldigte verfüge über einiges Wissen über ihre Erkrankung, spiele jedoch die
Folgen der aktuellen Reizbarkeit und wohl wahnhafter Verkennungen herunter und
sehe ihr Verhalten nicht als Fehlverhalten an. Ihre Krankheitseinsicht sei also
deutlich eingeschränkt.
Die Gutachterin hält eine längerfristig gesicherte Behandlung der schizo-
manischen Erkrankung für unerlässlich. Damit könne eine weitere Verbesserung
und Stabilisierung erreicht werden, sodass die Beschuldigte wieder selbstbe-
stimmt und angepasst an gesellschaftliche Normen leben könne. Die Behandlung
habe in der Vergangenheit die Arbeit in ihrem Beruf und ein selbständiges Leben
ermöglicht, was bei durchaus erhaltener Intelligenz in behandeltem Zustand auch
in Zukunft wieder zu erwarten wäre. Ohne medikamentöse antipsychotische Be-
handlung würde es durch ihren gesteigerten Antrieb und ihren Eindruck, von ande-
ren bedroht und bestohlen zu werden, zu Selbst- und Fremdgefährdungen auf-
grund entstehender Konflikte mit anderen kommen. Dies hätten die Aussagen der
Polizei und des Hausarztes sowie die wiederholten Zusammenstösse mit Mitpati-
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enten und Personal während des aktuellen Klinikaufenthaltes gezeigt. Bisher sei-
en diese wohl überwiegend verbal ausgetragen worden, es könnte jedoch leicht
zur Tätlichkeit eskalieren, wie es bei der Aufnahmesituation geschehen sei. Die
Gefährdung geschehe auch dadurch, dass die Beschuldigte wohl aufgrund wie-
derholter Konflikte ihre Wohnung verliere und somit sozial ungesichert sei, zumal
anscheinend auch finanzielle Probleme bestehen würden. Ein manisches Zu-
standsbild gehe üblicherweise auch mit unüberlegten Handlungen einher, welche
die eigene Integrität und die Integrität Dritter gefährden könnten. Betreffend die
medikamentöse Behandlung sei sie ebenfalls nur teilweise einsichtig, wobei bei
der Ablehnung einer höheren Dosierung der aktuellen Medikation mit Quetiapin
ihre langjährige Erfahrung mit Nebenwirkungen des Medikamentes (erhebliches
Übergewicht) zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch zur Ko-
operation fähig und gewillt, eine Neueinstellung auf eine Depot-Medikation, wie
von Dr. med. F._____ (im Gutachten für das Verfahren ZK1 22 151) vorgeschla-
gen, zu versuchen. Zur Wiedereinstellung der notwendigen antipsychotischen Me-
dikation und allenfalls zur Umstellung auf eine Depotmedikation sei aktuell die
psychiatrische Behandlung in stationärem Rahmen unerlässlich. Die Umstellung
auf ein neues Medikament zur Depot-Medikation sei im ambulanten Rahmen ein
hohes Risiko.
Weiter wünsche die Beschuldigte bei Dr. med. F._____ eine Nachbehandlung so-
wie aktuell eine Verlegung in die Klinik G._____, da sie dort die Rückzugsmöglich-
keit eines Einzelzimmers geniessen könnte. Diese Rückzugsmöglichkeit sei auch
aus ärztlicher Sicht hilfreich, würde wohl die Behandlungsmotivation erhöhen und
wird daher von der Gutachterin empfohlen.
3.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich
der mündlichen Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2022 konnte sich die Be-
schwerdeinstanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin – und unter ande-
rem auch von der Veränderung seit der letzten Hauptverhandlung vom 27. Sep-
tember 2022 (ZK1 22 151) – machen. Ihr Auftreten und ihre Ausführungen an der
Verhandlung bestätigten für das Kantonsgericht insgesamt die gutachterlichen
Feststellungen, in welchen die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung
bejaht wurde. Sie vermittelte zwar einen besseren Eindruck als bei der letzten
Verhandlung und schien strukturierter und gepflegter, beantwortete die ihr gestell-
ten Fragen jedoch immer noch teilweise ausschweifend (wenn auch deutlich we-
niger als bei letzten Verhandlung). Ihre Krankheits- und Behandlungseinsicht
scheint verbessert, sie zeigte Wissen über ihre Diagnose und eine Kooperations-
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bereitschaft betreffend Krankheit und Behandlung ist vorhanden. Indessen fehlt
die Einsicht in die Auswirkungen ihrer nicht bzw. ungenügend behandelten Krank-
heit wie auch die Erkennung von eigenem Fehlverhalten, indem sie mehrfach
festhielt, nicht fremdgefährdend zu sein. Die Behandlungseinsicht ist verbessert,
aber mindestens betreffend den Wirkstoff Quetiapin noch nicht ausreichend, da
sie die gemäss Klinikbericht notwendige höhere Dosis nach wie vor ablehnt. An-
ders als bei der letzten Verhandlung erklärte sie sich jedoch grundsätzlich zum
Versuch einer Depot-Medikation bereit. Zusammenfassend ist eine Verbesserung
und ein Fortschritt in Richtung zukünftig selbständige Bewältigung des Alltags zu
erkennen, der Heilungsprozess jedoch noch nicht abgeschlossen und die Einstel-
lung der Depot-Medikation aktuell noch ausstehend.
Bei einer allfälligen Entlassung aus der Klinik D._____ zum jetzigen Zeitpunkt wä-
re gemäss Gutachten das Risiko hoch, dass es zu Konflikten und dadurch zu einer
konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung kommen würde. Diese Gefahr wurde
aufgrund der Erfahrungen in der jüngsten Vergangenheit bejaht. Es ist gemäss
Verlaufsjournal der Klinik mehrfach zu verbalen Konflikten bzw. distanzlosem Ver-
halten gegenüber Mitpatientinnen und Mitpatienten sowie Personal gekommen
(bspw. act. 03.3, Einträge vom 13.10.2022: 20.32 Uhr, 3.10.2022: 20.38 Uhr,
30.9.2022: 16.12 Uhr, 26.9.2022: 20.14 Uhr, 20.9.2022: 19.54 Uhr; act. 03.4, Ein-
trag vom 23.9.2022: 16.14 Uhr; act 03.5, Eintrag vom 21.9.2022: 12.22 Uhr). Teil-
weise habe es auch aggressives Verhalten (Umsichschlagen, Spucken) gegenü-
ber dem Personal gegeben (vgl. act. 03.3, Einträge vom 21.9.2022: 21.56 Uhr,
16.9.2022: 16.46 Uhr; act. 03.4, Eintrag vom 16.9.2022: 14.54 Uhr). Solche Strei-
tereien könnten gemäss Gutachten, aufgrund ihres gesteigerten Antriebs und des
Gefühls immer bedroht und bestohlen zu werden (vgl. auch Verlaufsjournal
act. 03.3, Einträge vom 12.10.2022: 13.44 Uhr, 11.10.2022: 21.13 Uhr, 7.10.2022:
20.38 Uhr), leicht in Tätlichkeiten münden. Aufgrund wiederholter Konflikte drohe
der Beschwerdeführerin auch der Verlust der Wohnung und von der Polizei seien
ebenfalls Konflikte dokumentiert, wie derjenige, der zur Einweisung geführt habe.
Somit kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin eine Eigen- und
Fremdgefährdung bejaht werden.
Gemäss Gutachterin kann ein solcher Rückfall momentan nur mit der längerfristi-
gen Sicherstellung der antipsychotischen Medikation verhindert werden, was der-
zeit ausschliesslich im stationären Setting erfolgen könne. Diese Schlussfolgerung
der Gutachterin, wonach es aktuell keine Alternative zur stationären Behandlung
gebe, ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Verhältnis-
mässigkeit ist auch zu beachten, dass die fürsorgerische Unterbringung nur noch
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für eine weitere Woche besteht. Danach müsste allenfalls die Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde über die Fortsetzung neu entscheiden. Die Massnahme
ist subjektiv auch insofern etwas weniger einschneidend, als die Beschwerdefüh-
rerin sich im Rahmen der Hauptverhandlung grundsätzlich bereit erklärte, stationär
untergebracht eine Depot-Medikation zu versuchen. Sie forderte lediglich eine Be-
handlung durch Ärztinnen und Ärzte ihrer Wahl und sprach erneut den Wunsch
aus, in die Klinik G._____ verlegt zu werden, wo sie in einem Einzelzimmer unter-
gebracht würde. Eine Verlegung ist nicht Sache des Gerichtes. Allerdings ist dar-
auf hinzuweisen, dass eine solche und die damit zusammenhängende Rückzugs-
möglichkeit gemäss Gutachterin hilfreich in der Behandlung der Manie wäre sowie
die Behandlungsmotivation erhöhen würde, womit eine Verlegung allenfalls als
sinnvoll erscheint. Die Modalitäten der Unterbringung sowie die Dosierung der
Medikation werden jedoch von der Klinik festzulegen sein. Diese hat auch laufend
zu prüfen, ob die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werden kann, weil
glaubhaft umfassende Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht und der Ver-
bleib in der psychiatrischen Klinik mit medikamentöser Behandlung auf freiwilliger
Basis weitergeführt werden kann.
Zusammenfassend zeigte sich die Beschwerdeführerin dem Gericht unter ande-
rem mit der Aussage, sie sei nicht fremdgefährdend, betreffend die Auswirkungen
ihrer Krankheit (entstehende Probleme, Belastung des Umfelds) und das Ausmass
der Behandlungsbedürftigkeit (Dosierung) als noch nicht vollständig einsichtig.
Trotz verbessertem Zustand ist es aufgrund der fehlenden Stabilität, welche sich
auch in den ausschweifenden Berichten bemerkbar machte, noch zu früh für eine
Entlassung, da es ihr ansonsten mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut verwehrt
bliebe, ein geordnetes Leben zu führen sowie die Chronifizierung der Krankheit
und eine weitere fürsorgerische Unterbringung zu verhindern. Aus diesen Gründen
kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung oder Be-
treuung der Beschwerdeführerin derzeit nicht anders erfolgen kann als mit dem
Verbleib in der Klinik.
3.5.
Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische
Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti-
ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____
nach wie vor eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in ge-
schlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die
fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit wahrt.
E. 11 / 12 3.6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB auch im aktuellen Zeitpunkt noch erfüllt sind. Die Aufhebung der von Dr. med. C._____ am 16. September 2022 verfügten fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik D._____ kann zurzeit nicht gewährt werden. Sowohl das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin zum jetzi- gen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung noch auf eine stationäre Be- handlung zwecks Einstellung der Medikation und gegebenenfalls Umstellung auf eine Depot-Medikation angewiesen ist, damit sich ihr Gesundheitszustand verbes- sert und stabilisiert. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlassungsge- suchs vom 12. Oktober 2022 ist folglich abzuweisen. 4. Betreffend die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrecht- lichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wurde abgewiesen. Die vorliegenden Verfahrenskosten von insge- samt CHF 3'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'604.00 Gutachter- kosten) gehen daher zulasten der Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung vom 27. September 2022 über ein regelmässiges Einkommen von CHF 4'600.00 pro Monat und einige Ersparnisse verfüge (Protokoll S. 3 [ZK1 22 151]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'604.00 Gutachterkosten) gehen zulas- ten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 21. Oktober 2022 Referenz ZK1 22 164 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Killer, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Ablehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung Anfechtungsobj. Verfügung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 12.10.2022 Mitteilung
28. Oktober 2022
2 / 12 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1961, wurde durch Dr. med. C._____ mit Ver- fügung vom 16. September 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund aggressi- ven Verhaltens mit Fremdgefährdung und Exazerbation einer nicht hinreichend behandelten Psychose. Die Patientin war bereits seit 2006 mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung. B. A._____ Beschwerde vom 19. September 2022 (Poststempel) gegen die fürsorgerische Unterbringung wurde mit Entscheid vom 27. September 2022 vom Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) abgewiesen (ZK1 22 151). C. Am 12. Oktober 2022 stellte A._____ ein Entlassungsgesuch an die PDGR, welches gleichentags durch die Chefärztin Dr. med. E._____ abgelehnt wurde. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 wurde die Klinik D._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Be- handlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine wei- tere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien, ersucht. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefor- dert, soweit sie nicht schon im Verfahren ZK1 22 151 übersandt wurden (nament- lich der aktuelle Behandlungsplan und das Verlaufsjournal). F. Am 17. Oktober 2022 reichte die Klink D._____ den angeforderten Bericht sowie die Klinikakten ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwer- deführerin beauftragt wurde. G. Die Gutachterin reichte ihr Gutachten vom 19. Oktober 2022 beim Kantons- gericht ein, woraufhin am 21. Oktober 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand. An dieser nahm die Beschwer- deführerin persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zuhanden der Beschwerde- führerin, gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
3 / 12 Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Ablehnung der Entlassung aus der am 16. September 2022 angeordneten fürsorgerischen Unterbringung. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht in diesen Fällen die einzige gericht- liche Beschwerdeinstanz und dementsprechend für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2. Gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin direkt am Folge- tag (Poststempel) nach Ablehnung des Gesuchs Beschwerde, womit die zehntä- gige Frist gewahrt wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrens- grundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Ver- fahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Ge- setz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte, uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes we- gen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und er- streckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grund- satz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfra- gen sowie die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
4 / 12 sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Foun- toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurz- gutachten vom 19. Oktober 2022 von Dr. med. B._____, welche die Beschwerde- führerin am 18. Oktober 2022 persönlich in der Klinik D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 21. Oktober 2022 wurde die- se Vorgabe ebenfalls umgesetzt. 3.1. Das Gesuch um Entlassung vom 12. Oktober 2022 steht im Zusammen- hang mit der von Dr. med. C._____ angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom 16. September 2022 (vgl. act. 01.1 [ZK1 22 151]), weshalb es vorliegend zu prüfen gilt, ob die Voraussetzungen für die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung noch gegeben oder diese mittlerweile weggefallen sind. Der Ent- scheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). 3.2. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Massnahme gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psy- chische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezu- stand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, son- dern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer persönlichen Behandlung oder Betreuung (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426–439 ZGB). Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur
5 / 12 gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter- bringung für den angestrebten Zweck tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichti- gen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient aber dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Bot- schaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Die betrof- fene Person wird zudem gemäss Gesetz entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 3.3.2. Dr. med. B._____ bestätigte in ihrem Kurzgutachten vom 19. Oktober 2022 (act. 06) die Diagnose der PDGR (act. 03.1) einer schizoaffektiven Störung (ICD- 10: F25.0) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin sich derzeit in einer schizo- manischen Episode befinde. Bei der Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwäche- zustand grundsätzlich gegeben. 3.4.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechter- halten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich
6 / 12 sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe- nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter- lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Ver- gleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist, wie bereits erwähnt, stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeit- punkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigen- verantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilli- gen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 3.4.2. In ihrem Bericht vom 17. Oktober 2022 (act. 03) führte die Klinik D._____ aus, dass die Patientin fast täglich auf sofortigen Austritt, Wochenendurlaub, Arzt- zeugnis etc. bestehe und externe Ärzte in ihr ausgeprägtes Wahnsystem mitein- beziehe. Zudem zeige sie sich weiterhin impulsgesteuert, sehr fordernd, schnell reizbar und teils verbal drohend. Ihre krankheitsbedingten Wahrnehmungsstörun- gen würden sich vorwiegend durch Beeinflussungsideen (ihre Wohnung werde betreten, Gegenstände und Kleider würden entfernt, aktuelle Beeinflussung auf der Station) zeigen. Sie verhalte sich distanzlos und anmassend auffällig gegenü- ber Mitpatienten und Personal. Das Setting habe etwas gelockert werden können und die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit auf der offenen Notfallstation mit Arealausgang bzw. (je nach Tagesbefinden) nach Absprache mit Stadtausgang (Arzttermine), wobei sich die Beschwerdeführerin nicht immer an die Absprachen halte. Die Symptome der Manie im Rahmen der schizoaffektiven Störung seien weiterhin so ausgeprägt, dass die Fortsetzung der stationären Behandlung mit
7 / 12 kontinuierlicher, ausreichend dosierter medikamentöser Behandlung indiziert sei. Ziele seien die Motivation zur adäquaten Dosierung und wenn möglich die Einstel- lung auf Depot-Medikation und Krankheitseinsicht. Aktuell nehme die Patientin eine minime Dosis Quetiapin 100 mg ein, die Erhöhung auf mindestens 400 mg lehne sie ab. Bislang habe sich kein längerer Zeitraum (ganzer Tag oder mehr ausreichende Stabilität) gezeigt, welcher die Aufhebung der fürsorgerischen Un- terbringung oder Verlegung möglich machen würde. Weniger einschneidende Massnahmen seien derzeit noch nicht möglich, denn bei vorzeitigem Austritt ohne genügende Behandlung und Nachbehandlung stelle die Patientin für sich und an- dere eine Gefahr dar, welche rasch eine erneute fürsorgerische Unterbringung erforderlich machen sowie die Langzeitprognose der Patientin verschlechtern würde. Es sei anzunehmen, dass sich die Patientin bei konsequenter Einnahme einer Quetiapin-Dosis von 400–600 mg oder eines alternativen Antipsychotikums (Zyprexa, Invega bis hin zur Depot-Medikation, o.ä.) innert 7–10 Tagen anhaltend stabilisieren könnte, sodass die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben bzw. auslaufen könne. 3.4.3. Im Kurzgutachten vom 19. Oktober 2022 (act. 06) hielt Dr. med. B._____ fest, dass die Beschwerdeführerin sich inzwischen soweit beruhigt und stabilisiert habe, dass ihr Verhalten überwiegend freundlich und angepasst sei, wenngleich sie mit manchem unzufrieden sei und einen deutlichen Drang zeige, davon zu be- richten und ihre Situation mithilfe wiederholter schriftlicher Anträge zu verbessern. Die fraglich wahnhaften Inhalte werden nur am Rande genannt und erklärt. Die Beschuldigte verfüge über einiges Wissen über ihre Erkrankung, spiele jedoch die Folgen der aktuellen Reizbarkeit und wohl wahnhafter Verkennungen herunter und sehe ihr Verhalten nicht als Fehlverhalten an. Ihre Krankheitseinsicht sei also deutlich eingeschränkt. Die Gutachterin hält eine längerfristig gesicherte Behandlung der schizo- manischen Erkrankung für unerlässlich. Damit könne eine weitere Verbesserung und Stabilisierung erreicht werden, sodass die Beschuldigte wieder selbstbe- stimmt und angepasst an gesellschaftliche Normen leben könne. Die Behandlung habe in der Vergangenheit die Arbeit in ihrem Beruf und ein selbständiges Leben ermöglicht, was bei durchaus erhaltener Intelligenz in behandeltem Zustand auch in Zukunft wieder zu erwarten wäre. Ohne medikamentöse antipsychotische Be- handlung würde es durch ihren gesteigerten Antrieb und ihren Eindruck, von ande- ren bedroht und bestohlen zu werden, zu Selbst- und Fremdgefährdungen auf- grund entstehender Konflikte mit anderen kommen. Dies hätten die Aussagen der Polizei und des Hausarztes sowie die wiederholten Zusammenstösse mit Mitpati-
8 / 12 enten und Personal während des aktuellen Klinikaufenthaltes gezeigt. Bisher sei- en diese wohl überwiegend verbal ausgetragen worden, es könnte jedoch leicht zur Tätlichkeit eskalieren, wie es bei der Aufnahmesituation geschehen sei. Die Gefährdung geschehe auch dadurch, dass die Beschuldigte wohl aufgrund wie- derholter Konflikte ihre Wohnung verliere und somit sozial ungesichert sei, zumal anscheinend auch finanzielle Probleme bestehen würden. Ein manisches Zu- standsbild gehe üblicherweise auch mit unüberlegten Handlungen einher, welche die eigene Integrität und die Integrität Dritter gefährden könnten. Betreffend die medikamentöse Behandlung sei sie ebenfalls nur teilweise einsichtig, wobei bei der Ablehnung einer höheren Dosierung der aktuellen Medikation mit Quetiapin ihre langjährige Erfahrung mit Nebenwirkungen des Medikamentes (erhebliches Übergewicht) zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch zur Ko- operation fähig und gewillt, eine Neueinstellung auf eine Depot-Medikation, wie von Dr. med. F._____ (im Gutachten für das Verfahren ZK1 22 151) vorgeschla- gen, zu versuchen. Zur Wiedereinstellung der notwendigen antipsychotischen Me- dikation und allenfalls zur Umstellung auf eine Depotmedikation sei aktuell die psychiatrische Behandlung in stationärem Rahmen unerlässlich. Die Umstellung auf ein neues Medikament zur Depot-Medikation sei im ambulanten Rahmen ein hohes Risiko. Weiter wünsche die Beschuldigte bei Dr. med. F._____ eine Nachbehandlung so- wie aktuell eine Verlegung in die Klinik G._____, da sie dort die Rückzugsmöglich- keit eines Einzelzimmers geniessen könnte. Diese Rückzugsmöglichkeit sei auch aus ärztlicher Sicht hilfreich, würde wohl die Behandlungsmotivation erhöhen und wird daher von der Gutachterin empfohlen. 3.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2022 konnte sich die Be- schwerdeinstanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin – und unter ande- rem auch von der Veränderung seit der letzten Hauptverhandlung vom 27. Sep- tember 2022 (ZK1 22 151) – machen. Ihr Auftreten und ihre Ausführungen an der Verhandlung bestätigten für das Kantonsgericht insgesamt die gutachterlichen Feststellungen, in welchen die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung bejaht wurde. Sie vermittelte zwar einen besseren Eindruck als bei der letzten Verhandlung und schien strukturierter und gepflegter, beantwortete die ihr gestell- ten Fragen jedoch immer noch teilweise ausschweifend (wenn auch deutlich we- niger als bei letzten Verhandlung). Ihre Krankheits- und Behandlungseinsicht scheint verbessert, sie zeigte Wissen über ihre Diagnose und eine Kooperations-
9 / 12 bereitschaft betreffend Krankheit und Behandlung ist vorhanden. Indessen fehlt die Einsicht in die Auswirkungen ihrer nicht bzw. ungenügend behandelten Krank- heit wie auch die Erkennung von eigenem Fehlverhalten, indem sie mehrfach festhielt, nicht fremdgefährdend zu sein. Die Behandlungseinsicht ist verbessert, aber mindestens betreffend den Wirkstoff Quetiapin noch nicht ausreichend, da sie die gemäss Klinikbericht notwendige höhere Dosis nach wie vor ablehnt. An- ders als bei der letzten Verhandlung erklärte sie sich jedoch grundsätzlich zum Versuch einer Depot-Medikation bereit. Zusammenfassend ist eine Verbesserung und ein Fortschritt in Richtung zukünftig selbständige Bewältigung des Alltags zu erkennen, der Heilungsprozess jedoch noch nicht abgeschlossen und die Einstel- lung der Depot-Medikation aktuell noch ausstehend. Bei einer allfälligen Entlassung aus der Klinik D._____ zum jetzigen Zeitpunkt wä- re gemäss Gutachten das Risiko hoch, dass es zu Konflikten und dadurch zu einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung kommen würde. Diese Gefahr wurde aufgrund der Erfahrungen in der jüngsten Vergangenheit bejaht. Es ist gemäss Verlaufsjournal der Klinik mehrfach zu verbalen Konflikten bzw. distanzlosem Ver- halten gegenüber Mitpatientinnen und Mitpatienten sowie Personal gekommen (bspw. act. 03.3, Einträge vom 13.10.2022: 20.32 Uhr, 3.10.2022: 20.38 Uhr, 30.9.2022: 16.12 Uhr, 26.9.2022: 20.14 Uhr, 20.9.2022: 19.54 Uhr; act. 03.4, Ein- trag vom 23.9.2022: 16.14 Uhr; act 03.5, Eintrag vom 21.9.2022: 12.22 Uhr). Teil- weise habe es auch aggressives Verhalten (Umsichschlagen, Spucken) gegenü- ber dem Personal gegeben (vgl. act. 03.3, Einträge vom 21.9.2022: 21.56 Uhr, 16.9.2022: 16.46 Uhr; act. 03.4, Eintrag vom 16.9.2022: 14.54 Uhr). Solche Strei- tereien könnten gemäss Gutachten, aufgrund ihres gesteigerten Antriebs und des Gefühls immer bedroht und bestohlen zu werden (vgl. auch Verlaufsjournal act. 03.3, Einträge vom 12.10.2022: 13.44 Uhr, 11.10.2022: 21.13 Uhr, 7.10.2022: 20.38 Uhr), leicht in Tätlichkeiten münden. Aufgrund wiederholter Konflikte drohe der Beschwerdeführerin auch der Verlust der Wohnung und von der Polizei seien ebenfalls Konflikte dokumentiert, wie derjenige, der zur Einweisung geführt habe. Somit kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin eine Eigen- und Fremdgefährdung bejaht werden. Gemäss Gutachterin kann ein solcher Rückfall momentan nur mit der längerfristi- gen Sicherstellung der antipsychotischen Medikation verhindert werden, was der- zeit ausschliesslich im stationären Setting erfolgen könne. Diese Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach es aktuell keine Alternative zur stationären Behandlung gebe, ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Verhältnis- mässigkeit ist auch zu beachten, dass die fürsorgerische Unterbringung nur noch
10 / 12 für eine weitere Woche besteht. Danach müsste allenfalls die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde über die Fortsetzung neu entscheiden. Die Massnahme ist subjektiv auch insofern etwas weniger einschneidend, als die Beschwerdefüh- rerin sich im Rahmen der Hauptverhandlung grundsätzlich bereit erklärte, stationär untergebracht eine Depot-Medikation zu versuchen. Sie forderte lediglich eine Be- handlung durch Ärztinnen und Ärzte ihrer Wahl und sprach erneut den Wunsch aus, in die Klinik G._____ verlegt zu werden, wo sie in einem Einzelzimmer unter- gebracht würde. Eine Verlegung ist nicht Sache des Gerichtes. Allerdings ist dar- auf hinzuweisen, dass eine solche und die damit zusammenhängende Rückzugs- möglichkeit gemäss Gutachterin hilfreich in der Behandlung der Manie wäre sowie die Behandlungsmotivation erhöhen würde, womit eine Verlegung allenfalls als sinnvoll erscheint. Die Modalitäten der Unterbringung sowie die Dosierung der Medikation werden jedoch von der Klinik festzulegen sein. Diese hat auch laufend zu prüfen, ob die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werden kann, weil glaubhaft umfassende Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht und der Ver- bleib in der psychiatrischen Klinik mit medikamentöser Behandlung auf freiwilliger Basis weitergeführt werden kann. Zusammenfassend zeigte sich die Beschwerdeführerin dem Gericht unter ande- rem mit der Aussage, sie sei nicht fremdgefährdend, betreffend die Auswirkungen ihrer Krankheit (entstehende Probleme, Belastung des Umfelds) und das Ausmass der Behandlungsbedürftigkeit (Dosierung) als noch nicht vollständig einsichtig. Trotz verbessertem Zustand ist es aufgrund der fehlenden Stabilität, welche sich auch in den ausschweifenden Berichten bemerkbar machte, noch zu früh für eine Entlassung, da es ihr ansonsten mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut verwehrt bliebe, ein geordnetes Leben zu führen sowie die Chronifizierung der Krankheit und eine weitere fürsorgerische Unterbringung zu verhindern. Aus diesen Gründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung oder Be- treuung der Beschwerdeführerin derzeit nicht anders erfolgen kann als mit dem Verbleib in der Klinik. 3.5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ nach wie vor eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in ge- schlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit wahrt.
11 / 12 3.6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB auch im aktuellen Zeitpunkt noch erfüllt sind. Die Aufhebung der von Dr. med. C._____ am 16. September 2022 verfügten fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik D._____ kann zurzeit nicht gewährt werden. Sowohl das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin zum jetzi- gen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung noch auf eine stationäre Be- handlung zwecks Einstellung der Medikation und gegebenenfalls Umstellung auf eine Depot-Medikation angewiesen ist, damit sich ihr Gesundheitszustand verbes- sert und stabilisiert. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlassungsge- suchs vom 12. Oktober 2022 ist folglich abzuweisen. 4. Betreffend die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrecht- lichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wurde abgewiesen. Die vorliegenden Verfahrenskosten von insge- samt CHF 3'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'604.00 Gutachter- kosten) gehen daher zulasten der Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung vom 27. September 2022 über ein regelmässiges Einkommen von CHF 4'600.00 pro Monat und einige Ersparnisse verfüge (Protokoll S. 3 [ZK1 22 151]).
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'604.00 Gutachterkosten) gehen zulas- ten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: